BUGLAS zur Entscheidung der Bundesnetzagentur zu Mitverlegung und Kostenteilung in Wiesbaden

Bonn, 24.04.2018 - Die gestern von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Entscheidung zum Mitverlegungsantrag der Telekom in einem Wiesbadener Neubaugebiet macht erneut deutlich, dass das DigiNetzG dringend überarbeitet werden muss: Das DigiNetzG als Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus von digitalen Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturen zielt als Umsetzung der EU-Kostensenkungsrichtlinie in nationales Recht darauf ab, die mit dem flächendeckenden Ausbau einer hochleistungsfähigen Telekommunikationsinfrastruktur verbundenen Kosten durch die Nutzung von Synergien zu senken und den Ausbau zu beschleunigen. Diesem Ziel wird das Gesetz gerade bei der "Koordinierung von Bauarbeiten", also der Mitverlegung, nicht gerecht.

Neben den zeitlichen Verzögerungen, die strittige Mitverlegungsansprüche auslösen - im konkreten Fall in Wiesbaden knapp anderthalb Jahre - und im Gesetz nicht geklärten Fragen wie etwa der, wann ein Ausbauvorhaben mit öffentlichen Mitteln finanziert ist, blendet das DigiNetzG einen, wenn nicht gar den zentralen Motivationsfaktor für Investitionen in Glasfasernetze aus: First Mover rechnen ihre Business Cases natürlich auf die im jeweiligen Ausbaugebiet erreichbare Anzahl potenzieller Kunden. Kommen nun weitere ausbauwillige Unternehmen hinzu, verkleinert sich der Kuchen und die ökonomische Basis für das ursprüngliche Ausbauvorhaben verschlechtert sich bzw. das Projekt rechnet sich gar nicht mehr. In diesen Fällen hilft dann auch die im Gesetz vorgesehene Kostenteilung nicht weiter, weil sie künftige entgangene Erlöse als zentrale Stellschraube nicht berücksichtigt.

Hier liegt die grundsätzliche konzeptionelle Schwäche des DigiNetzG, das die Nutzung von Synergien als alleiniges Heilmittel für den weiteren Glasfaserausbau ansieht und dabei völlig die Probleme ausblendet, die dann entstehen, wenn Bauarbeiten nicht allgemeiner Versorgungsnatur sind, sondern auf die Errichtung eines Glasfasernetzes abzielen bzw. den Ausbau eines solchen bereits beinhalten. Vor diesem Hintergrund hat der BUGLAS bereits Ende vergangenen Jahres in seinem Kursbuch für den Glasfaserausbau den Vorschlag unterbreitet, die Ablehnungsgründe, die das DigiNetzG bei der Mitnutzung (§ 77d TKG) in § 77g TKG beinhaltet, auch auf die Mitverlegung (§77i TKG) auszuweiten, soweit sie sachlich anwendbar sind. Damit würde das derzeit in dieser Hinsicht bestehende Glasfaser-Mikado - "wer sich zuerst mit seinen Investitionen bewegt, verliert" - beseitigt und die Anreize für First Mover in weitere Investitionen erhöht. Die Belange des Wettbewerbs sichert dabei ein Open Access-Angebot. Ein solches lag übrigens auch im Wiesbadener Fall vor.

Gemeinsames Ziel muss es sein, mit jedem zusätzlichen Kilometer Glasfaserkabel einen Beitrag zur Flächendeckung zu leisten, damit möglichst viele Haushalte und Unternehmen zeitnah in den Genuss zukunftssicherer FttB/H-Anschlüsse kommen. Ein Überbau bzw. Parallelausbau bereits bestehender oder im Aufbau befindlicher Glasfasernetze bewirkt hingegen genau das Gegenteil und darf nicht auch noch durch den Gesetzgeber begünstigt werden.


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